Essen, wo es hingehört

HERZLICH 
WILLKOMMEN
BEI DER
BURGHAUSER TAFEL e.V.

Wir sind gerne für Sie da

  • Burghauser Tafel
  • Laden: Wackerstraße 26
  • Postanschrift:
    Prießnitzstraße 1
  • 84489 Burghausen
  • Tel: 08677 - 887561

Ausgabezeiten:

  • Burghausen

Donnerstag: 14:00 - 17:00 Uhr

 

Spendenabgabe Mittwoch
16:00 - 18:00 Uhr 

 

Spendenkonto:

  • Burghauser Tafel e.V.
  • IBAN: DE86710231730372516801
  • BIC: HYVEDEMM632
  • Hypovereinsbank Burghausen

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

I.   Der Verein führt den Namen „Burghauser Tafel e. V.“

II. Sitz des Vereins ist Burghausen, eingetragen im Register des Amtsgerichts Altötting.

III. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

I.   Zweck des Vereins ist die Unterstützung Hilfsbedürftiger im Sinne des § 53 Abgabenordnung, durch Abgabe von Lebensmitteln, bzw. anderen Gegenständen des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs gegen einen symbolischen Betrag, bzw. gratis.

II.  Der Verein wird zu diesem Zweck nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Lebensmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs, die zuvor bei natürlichen Personen, Institutionen, bzw. juristischen Personen gesammelt werden, an Bedürftige wie z.B. Wohnungslose, Arme, Waisen, etc. verteilen sowie Öffentlichkeitsarbeit in Form von Publikationen und Erklärungen, die auf diesen Problembereich besonders hinweisen, betreiben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

III. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Pauschale Vergütungen, z. B. nach § 3 Nr. 26a EstG, pauschale Erstattungen von Kfz-Kosten, etc. können gewährt werden.

IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

V. Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet und hat den Nachweis dafür durch ordentliche Buchführung zu führen.

VI. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, treten erst dann in Kraft, wenn sie nach unverzüglicher Vorlage bei dem zuständigen Finanzamt geprüft sind und die Mildtätigkeit im steuerlichen Sinne sichergestellt bleibt. Eine Änderung durch das Finanzamt oder das Amtsgericht Altötting unterliegt nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 4 Beitritt von Mitgliedern

I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Grundlage einer Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung.

II. Fördermitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden, die die Belange des Vereins finanziell und / oder ideell unterstützt.

III. Über die Aufnahme der Mitglieder und Fördermitglieder entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Ein Mitglied kann jederzeit in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Jahresende.

II. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es  die Interessen des Vereins verletzt.

III. Der Vorstand kann über ein Ruhen der Mitgliedschaft entscheiden.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

a.  die Mitgliederversammlung

b.  der Vorstand

c.  die Kassenprüfer

§ 8 Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:

a.  den Mitgliedern

b.  den Fördermitgliedern

II. Jedes Mitglied gemäß Absatz I. hat eine Stimme.

III. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

IV. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie der Vorstand für erforderlich hält oder wenn dies von 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird.

V. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 9 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und drei Beisitzer/innen. Die gesetzliche Vertretung im Sinne des § 26 BGB wird zusammen durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter wahrgenommen.

II. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 10 Die Kassenprüfer

I. Die Kasse des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.

II. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin.

III. Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

I. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

II. Die Einberufungsfrist beträgt für die jährliche Mitgliederversammlung 3 Wochen, für eine außerordentliche 2 Wochen. Es gilt das Datum des Poststempels.

§ 12 Ablauf der Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands eine/n Versammlungsleiter/in. Solange die Mitgliederversammlung keine/n Versammlungsleiter/in bestimmt hat, übernimmt der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in die Versammlungsleitung.

II. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert werden.

III. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

IV. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Zwecks und zur Auflösung des Vereins eine von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

V. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

VI. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt, muss schriftlich abgestimmt werden.

VII. Zur Durchführung der Vorstandswahl wird in offener Abstimmung eine dreiköpfige Wahlkommission gewählt.

§ 13 Beschlussprotokollierung

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen. 

§ 14 Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Bestimmung der Mitgliederversammlung an die Stadt Burghausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt in Kraft mit der Eintragung in Vereinsregister. 

Auch Sie können helfen

IDEELLE HILFE IST BEISPIELSWEISE:

  • Mitarbeit beim Einsammeln und Ausgeben der Lebensmittel
  • Unterstützung bei besonderen Aktionen
  • Akzeptanz unserer Tätigkeit bei öffentlichen Diskussionen
  • Einsetzen für bedürftige Nachbarn

MATERIELLE HILFE IST BEISPIELSWEISE:

  • Finanzielle Unterstützung bei Projekten
  • Spenden von Lebensmitteln
  • Spenden von Einrichtungsgegenständen für den Tafelladen

Die Burghauser Tafel unterliegt dabei einigen Grundsätzen, die für die tägliche Arbeit Grundlage sind:

  • Lebensmittelhygiene: Wir unterliegen den gleichen Standards wie alle Lebensmittelhändler.
  • Menschlichkeit: Wir wollen in unserer Gesellschaft nicht nur ein Zeichen der Solidarität unter den Mitmenschen setzen, sondern sie auch in die Tat umsetzen.
  • Stadtgemeinschaft: Die Tafelaner nehmen nicht nur Anteil an der Stadtgemeinschaft, sondern gestalten sie auch mit. 
  • Bürgerschaftliches Engagement: Die Tafel bietet den Menschen in Burghausen die Möglichkeit, sich ehrenamtlich zu betätigen. Dabei soll Ehrenamt in erster Linie Freude bereiten und gleichzeitig wichtige soziale Nischen füllen.
  • Finanzielle Spenden werden ausschließlich für Anschaffungen verwendet, die für den Betrieb notwendig sind.
Adresse: Telefon: SPENDENKONTO  
Burghauser Tafel e.V.
Lindacher Straße 30
84489 Burghausen
08 6 77 – 887 561

Burghauser Tafel e.V.

IBAN: DE86710231730372516801

BIC: HYVEDEMM632

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